Gesetzliche Grundlagen für die Sicherheitstechnische Überprüfung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, hier aktuelle Fassung) wird durch diese Paragraphen die Ermittlung von Prüffristen und die Begriffsbestimmung vorgenommen

  • § 3 Gefährdungsbeurteilung
    (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
  • (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
  • § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
    (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
    Die Prüfung umfasst folgendes:

    • 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel
    • 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden
    • 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
  • (2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
    (3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
  • (6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • (7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
    1. Art der Prüfung,
    2. Prüfumfang und
    3. Ergebnis der Prüfung.
    Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
    (8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind. Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, hier aktuelle Fassung) wird durch diesen Paragraphen die Anforderung an den Betreiber zur Prüfung von Sicherheitseinrichtungen vorgenommen

  • § 4 Besondere Anforderungen
    (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

In der Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, hier aktuelle Fassung) wird durch diesen Paragraphen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen klargestellt

  • § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
    (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, hier aktuelle Fassung) wird in diesem Paragraphen über die Grundpflichten des Betreibers in Verbindung mit Gefahrstoffen informiert

  • § 7 Grundpflichten
    (4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.
  • (7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutz-maßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

  • TRGS 526 – BGI / GUV-I 850-0
    Diese Technische Regel empfiehlt, die Prüfung von Sicherheitsschränken für entzündbare Flüssigkeiten im Abstand von nicht mehr als einem Jahr vorzunehmen.
  • TRGS 800 – 3.2.4 (5)
    Im Rahmen der Informationsmitteilung haben Sie ggf. vorhandene Schutzmaßnahmen aufgrund weitergehender Schutzziele, wie z. B. den Umweltschutz oder den Schutz von Sachwerten und vor Betriebsunterbrechungen, zu berücksichtigen.
  • TRGS 800 – 5
    Im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung haben Sie auch die Wirksamkeit der bestehenden und der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

  • TRBS 1203 gibt Auskuft über die Qualifikation der befähigten Person (hier aktuelle Fassung)
    Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

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